Ladendiebstahl ist kein Kaverliersdelikt
Ladendiebstahl kann mit einer Geldstrafe oder einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Gegen geständige Ersttäter werden normalerweise Geldstrafen verhängt, die sich nach dem Warenwert des gestohlenen Gutes richten. Die Staatsanwaltschaften drücken also im Erstfall zunächst ein Auge zu. Handelt es sich allerdings um Wiederholungstäter, so werden die Maßnahmen erheblich
Sollte der Verurteilte dann noch einmal beim Ladendiebstahl erwischt werden, so ist das Verhängen einer Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich.
Ladendiebstahl: Schlechte Karten bei Beschaffungskriminalität
Schlechte Karten haben Diejenigen, die sich durch sog. Beschaffungskriminalität strafbar machen, denn hier kommt es in den Augen der Staatsanwaltschaft gleich zu mehreren strafbaren Handlungen, wie etwa der des Vorsatzes, denn der Beschuldigte betritt das Geschäft ja mit einer bestimmten Absicht. Darunter fallen in erster Linie Drogenabhängige Ladendiebe, die durch den Ladendiebstahl ihren Lebensunterhalt und ihren Drogenkonsum gewährleisten. Auch kann zusätzlich der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erhoben werden. Genauer bedeutet dies, dass Ersttäter, die sich durch Beschaffungskriminalität strafbar gemacht haben, in der Regel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die normalerweise nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Trotz schwerwiegender juristischer Sanktionen zählt Ladendiebstahl heute zu den am häufigsten verübten Straftaten in Deutschlands. Jugendliche Täter, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genießen vor dem deutschen Strafgesetz einen besonderen Schutz. D.h., sie können für ihre Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Am 13. September 2009 um 15:37 Uhr
Meine Freundin (27), die in einer Werkstatt für Menschen mit psychischen Erkrankungen arbeitet wurde vor Kurzem bei einem Ladendiebstahl in Höhe von 12,60 € erwischt. Sie hat das zum ersten Mal gemacht. Und eine Rückfallgefahr besteht kaum. Nach längeren Schweigen hat sie ein Geständnis unterschrieben. Von dem ihr allerdings keine Kopie ausgehändigt wurde. Ihr Motiv war ganz klar ein Hilfeschrei nach Zuwendung. Welche Strafe hat sie denn zu erwarten? Bei einem solchen geringen Einkommen, von etwa 150 Euro im Monat. Ich habe selbst mal errechnet:
50 Euro Fangprämie plus 100 Tagessätze à 0,23 Euro also 73,00 Euro.
Wird es eventuell zu Therapieauflagen kommen? Da sie bereits in nervenärztlicher Behandlung ist.
Ich will sie nicht verlieren!